Gender-Hinweis für alle Publikationen der IVBS


Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgericht gibt es ab Januar 2019 für Intersexuelle eine drittes Geschlecht im Personenstandsregister. Arbeitgebern, die dies z.B. in ihren Stellenanzeigen nicht berücksichtigen, kann eine Strafe wegen Diskriminierung drohen. Der Vorstand der IVBS beschließt vor diesem Hintergrund, künftig in allen Publikationen den folgenden Hinweis zu bringen: 

Für die bessere Lesbarkeit wird in Publikationen der IVBS i.d.R. nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.